AGB

I. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Bayerischen Milchindustrie eG (BMI) mit unseren Vertragspartnern, wenn diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Leistung an ihn vorbehaltslos erbringen.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Vertragspartners, die als Angebot zum Vertragsschluss zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Menge, Preis und Lieferzeit, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Produktspezifikationen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Vertragspartner darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Unsere Preise gelten ab Werk, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird, sofern sie anfällt, in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der BMI durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  4. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
  6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert und rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

IV. Lieferung

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist
  3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Die Rechte des Vertragspartners gemäß Ziffer VII. und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.

V. Versand/Verpackung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen der BMI.
  2. Wird auf Wunsch des Vertragspartners von der BMI produktspezifische Verpackung angeschafft, hat sich der Vertragspartner bezüglich der anzuschaffenden Verpackungsmengen vor Anschaffung mit der BMI abzustimmen. Werden die in Abstimmung mit dem Vertragspartner angeschafften Verpackungsmengen aus Gründen, die nicht von der BMI zu vertreten sind, nicht vollständig verbraucht, trägt der Vertragspartner die Kosten der nicht verbrauchten Verpackung sowie einer etwaigen auf Wunsch des Vertragspartners vorgenommenen Vernichtung.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Vertragspartner über.
  4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des jeweiligen Rechnungsbetrages pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere angemessene Entschädigung und Kündigung, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

VI. Mängelhaftung

  1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktspezifikationen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktspezifikationen vom Vertragspartner, Hersteller oder von uns stammen. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, z.B. Werbeaussagen, übernehmen wir keine Haftung.
  3. Mängelansprüche und Mängelrechte des Vertragspartners bestehen nur, wenn der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Vertragspartner hat uns die zur Nacherfüllung und Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben.
  5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten, insbesondere Prüf- und Transportkosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für die Vertragspartner nicht erkennbar.
  6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  7. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach den Maßgaben von Ziffer VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln betragen ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

VII. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstab nach gesetzlichen Vorschriften nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in diesem Fall unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  4. Die in Ziffer VI. 8. geregelten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen; dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer VII. 2. S. 1 und 2 (a) sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen verjährt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und der laufenden Geschäftsbeziehung, nachfolgend auch die gesicherten Forderungen genannt, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter, z.B. Pfändungen, auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Rechnungsbeträge, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Die Geltendmachung dieser Rechte erfolgt nur, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund, z.B. Versicherungserstattungen, bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzug im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch gesicherte Forderungen von uns gegen den Vertragspartner bestehen.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist die Sache des Vertragspartners infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Vertragspartner und wir uns einig, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an der Sache verwahrt der Vertragspartner unentgeltlich für uns.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen uns und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist Landshut, sofern der Vertragspartner Kaufmann bzw. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.